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Artikel 21 Abkommen zwischen Österreich und der Russischen Föderation über den Handel und die wirtschaftliche Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

Artikel 21

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß auf Grundlage des vorliegenden Abkommens einzelne Bereiche der Außenwirtschaftsbeziehungen durch eigene Abkommen zur Ausweitung des Handels und der wirtschaftlichen Zusammenarbeit geregelt werden können.

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