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ARTIKEL 226 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 226

Die Zusammenarbeit beruht auf folgenden Grundsätzen:

  1. a) Schutz der Integrität und der Interessen der lokalen Gemeinschaften, insbesondere im ländlichen Raum,
  2. c) Bedeutung der Erhaltung des kulturellen und historischen Erbes und
  3. c) positive Wechselwirkungen zwischen Tourismus und Umweltschutz.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222174

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