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Artikel 21 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 21

Jede Vertragspartei wird Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien gemäß dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig anerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064124

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