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Artikel 21 – Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2020

Abschnitt 3 – Vorläufige Maßnahmen

Artikel 21 – Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen

(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 23 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2020

Gesetzesnummer

20011277

Dokumentnummer

NOR40226457

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