Abschnitt 3 – Vorläufige Maßnahmen
Artikel 21 – Verpflichtung zur Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1) Eine Vertragspartei trifft auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei, die ein Strafverfahren oder ein Einziehungsverfahren eingeleitet hat, die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen wie Einfrieren oder Beschlagnahme, um jedes Geschäft, jede Übertragung oder jede Veräußerung in Bezug auf einen Vermögenswert zu verhindern, der später Gegenstand eines Ersuchens um Einziehung werden oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
(2) Eine Vertragspartei, die ein Ersuchen um Einziehung nach Artikel 23 erhalten hat, trifft, sofern sie darum ersucht wird, die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen in Bezug auf einen Vermögenswert, der Gegenstand des Ersuchens ist oder der es ermöglichen könnte, dass einem solchen Ersuchen entsprochen wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011277
Dokumentnummer
NOR40226457
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