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Artikel 21 Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

Artikel 21

Der Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit setzt sämtliche Vertragsregierungen und die Gesellschaft vom Empfang der Ratifikations- und Beitrittsurkunden sowie der Kündigungsschreiben in Kenntnis. Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.

GESCHEHEN zu Paris am 20. Dezember 1957 in französischer, englischer, deutscher, italienischer und niederländischer Sprache, in einer Urschrift, die bei dem Generalsekretär der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit hinterlegt wird; dieser übermittelt jedem Unterzeichner eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10006243

Dokumentnummer

NOR40055530

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