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ARTIKEL 21 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

ARTIKEL 21

(a) Die Sitzungen des Ministerkomitees finden, wenn dieses keine andere Entscheidung trifft, statt

  1. (i) unter Ausschluß der Öffentlichkeit und
  2. (ii) am Sitze des Rates.

(b) Das Komitee bestimmt selbst, welche Mitteilungen über die nichtöffentlichen Beratungen und über ihre Beschlüsse zu veröffentlichen sind.

(c) Das Komitee muß vor der Eröffnung der Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung und zu Beginn dieser Sitzungsperioden zusammentreten; es tritt außerdem zusammen, wenn es von ihm für zweckmäßig erachtet wird.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005332

alte Dokumentnummer

N1195610614S

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