vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 22 Satzung des Europarates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.4.1956

Kapitel V – Beratende Versammlung

ARTIKEL 22

Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlungen.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2025

Gesetzesnummer

10000274

Dokumentnummer

NOR12005333

alte Dokumentnummer

N1195610615S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)