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Artikel 21 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 21

(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel sind, auch wenn sie nach dem Recht eines der Vertragsstaaten vorgesehen sind, nicht anzuwenden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.

(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und von der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung zu verständigen.

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