vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Familienrecht Urkundenwesen (Rumänien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.4.1969

Artikel 20

Die Zustellung wird durch einen Zustellausweis oder durch ein Protokoll nachgewiesen; das über den Zustellvorgang errichtete Schriftstück muß die Unterschrift des Übernehmers und des Zustellers sowie das Datum der Zustellung enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte