Nachlaßangelegenheiten
Artikel 21
Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2021
Gesetzesnummer
10000454
Dokumentnummer
NOR12006917
alte Dokumentnummer
N1196818921S
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