vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Artikel 20

Die Konsuln sind weiters berechtigt:

1. Reisedokumente für Angehörige des Sendestaates auszustellen und im Sendestaat ausgestellte Reisedokumente zu verlängern und zu erneuern sowie alle Arten von Sichtvermerken zu erteilen;

2. Urkunden und andere Gegenstände, die ihnen von Angehörigen des Sendestaates übergeben werden, in Verwahrung zu nehmen; diese Verwahrgegenstände genießen nicht die im Artikel 15 für die Konsulararchive vorgesehenen Vorrechte;

3. die Assentierung von Angehörigen des Sendestaates vorzunehmen, wenn diese der Aufforderung hiezu freiwillig Folge leisten;

4. für Amtshandlungen die durch die Vorschriften des Sendestaates festgesetzten Gebühren ohne Anwendung unmittelbarer Zwangsmittel im Empfangsstaat einzuheben.

Siehe dazu auch Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422/1969.

Schlagworte

Reisepaß, Visum

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006916

alte Dokumentnummer

N1196818920S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte