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Artikel 21 Konsularvertrag zwischen Österreich und Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1968

Nachlaßangelegenheiten

Artikel 21

Das zuständige Standesamt des Empfangsstaates wird den Konsul sofort von jedem Todesfall eines Staatsangehörigen des Sendestaates unter Anschluß einer abgaben- und kostenfrei ausgestellten Sterbeurkunde verständigen. Kann eine Sterbeurkunde nicht sofort ausgestellt werden, so hat das Standesamt sie nachträglich zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10000454

Dokumentnummer

NOR12006917

alte Dokumentnummer

N1196818921S

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