Artikel 21 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 21

Aufgaben des Ständigen Ausschusses

Der Ständige Ausschuß hat die Aufgabe, die Anwendung dieses Übereinkommens zu überwachen. Er kann

  1. a) gegenüber den Vertragsparteien Empfehlungen in bezug auf die Anwendung des Übereinkommens abgeben;
  2. b) etwa notwendige Änderungen des Übereinkommens anregen und nach Artikel 23 vorgeschlagene Änderungen prüfen;
  3. c) auf Ersuchen einer oder mehrerer Vertragsparteien Fragen zur Auslegung des Übereinkommens prüfen;
  4. d) alle Anstrengungen unternehmen, um eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu gewährleisten, die nach Artikel 25 an ihn verwiesen wird;
  5. e) gegenüber dem Ministerkomitee Empfehlungen abgeben, damit andere als die in Artikel 29 Absatz 1 bezeichneten Staaten zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladen werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128036

alte Dokumentnummer

N7199855457L

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