vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 DBA – Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1971

Artikel 21

Studenten

(1) Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war und sich in dem anderen Staat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

(2) Vergütungen, die ein Student oder Lehrling, der in einem der beiden Staaten ansässig ist oder vorher dort ansässig war, für eine Beschäftigung erhält, die er im anderen Staat zur Erlangung praktischer Erfahrungen für einen 183 Tage im betreffenden Kalenderjahr nicht übersteigenden Zeitraum ausübt, werden in diesem anderen Staat nicht besteuert.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045239

alte Dokumentnummer

N3197120278L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)