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Artikel 22 DBA – Niederlande

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.1971

Artikel 22

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10004091

Dokumentnummer

NOR12045240

alte Dokumentnummer

N3197120279L

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