Artikel 22
Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte
Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem der beiden Staaten ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10004091
Dokumentnummer
NOR12045240
alte Dokumentnummer
N3197120279L
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