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Artikel 21 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels dürfen die in den vorstehenden Artikeln dieses Abkommens nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person nur in diesem Vertragstaat besteuert werden.

(2) Diese Einkünfte dürfen, falls sie einer in einem Vertragstaat ansässigen Person aus Quellen aus dem anderen Vertragstaat zufließen, in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden. Im Falle von Einkünften aus einem unverteilten Nachlaß oder einem Trust des kanadischen Rechts darf die Steuer 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Einkünfte nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047563

alte Dokumentnummer

N3198141690J

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