Artikel 20
Studenten
Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der unmittelbar vor dem Besuch eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat ansässig war oder der noch im anderen Vertragstaat ansässig ist und der sich im erstgenannten Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem erstgenannten Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2020
Gesetzesnummer
10004336
Dokumentnummer
NOR12047562
alte Dokumentnummer
N3198141689J
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