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Artikel 20 DBA – Kanada

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.1981

Artikel 20

Studenten

Zahlungen, die ein Student, Lehrling oder Praktikant, der unmittelbar vor dem Besuch eines der Vertragstaaten im anderen Vertragstaat ansässig war oder der noch im anderen Vertragstaat ansässig ist und der sich im erstgenannten Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem erstgenannten Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates zufließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2020

Gesetzesnummer

10004336

Dokumentnummer

NOR12047562

alte Dokumentnummer

N3198141689J

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