Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen, woher sie auch stammen, nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10004430
Dokumentnummer
NOR12048497
alte Dokumentnummer
N3198514085L
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