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Artikel 21 DBA – Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.4.1985

Artikel 21

Andere Einkünfte

(1) Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen, woher sie auch stammen, nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Einkünfte in dem anderen Vertragstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder einen freien Beruf durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10004430

Dokumentnummer

NOR12048497

alte Dokumentnummer

N3198514085L

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