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Artikel 21 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 21

Bei Besuchen, die einen Monat überschreiten, wird das Gastland angemessene Aufenthaltskosten, die in jedem Einzelfall festzusetzen sind, übernehmen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119449

alte Dokumentnummer

N7197333500L

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