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Artikel 22 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 22

Die Vertragsstaaten werden den Stipendiaten finanzielle Zuwendungen gewähren, die Studiengebühren sowie angemessene Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Behandlung und Taschengeld decken.

Von den Stipendien werden keinerlei Steuern und Abgaben abgezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119450

alte Dokumentnummer

N7197333501L

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