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Artikel 23 Abkommen über ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Ägypten)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.1973

Artikel 23

Die Vertragsstaaten werden zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens einvernehmlich alle drei Jahre abwechselnd in Wien und Kairo zu Besprechungen zusammentreffen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009354

Dokumentnummer

NOR12119451

alte Dokumentnummer

N7197333502L

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