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ARTIKEL 213 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 213

Die Zusammenarbeit im Umweltschutzbereich erfolgt im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien unter anderem in folgender Form:

  1. a) Austausch von Technologien, von wissenschaftlichen und technischen Informationen und Forschungsaktivitäten im Umweltschutzbereich,
  2. b) Austausch von Erfahrungen im Zusammenhang mit der Verbesserung der Rechtsvorschriften und Methoden im Umweltbereich.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222161

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