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ARTIKEL 212 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

KAPITEL 7

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH UMWELT

ARTIKEL 212

Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in Umweltfragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des Ziels der nachhaltigen Entwicklung und des verantwortungsvollen Handelns auf dem Gebiet des Umweltschutzes.

Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  1. a) Umweltprüfungen, -monitoring und -kontrollen,
  2. b) Umwelterziehung und Förderung des Umweltbewusstseins, Verbesserung des Zugangs zu Informationen, stärkere Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsprozessen und Verbesserung des Zugangs zur Justiz in Umweltangelegenheiten,
  3. c) Umweltschutzgesetzgebung,
  4. d) Luftqualität,
  5. e) Abfallbewirtschaftung,
  6. f) Wasserqualitätsmanagement, auch in Bezug auf die Meeresumwelt,
  7. g) integrierte Bewirtschaftung der Wasserressourcen, einschließlich Förderung fortschrittlicher Wasserspartechnologien,
  8. h) Erhaltung und Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt,
  9. i) nachhaltige Forstwirtschaft,
  10. j) Verschmutzung durch Industrieanlagen und Industrieemissionen,
  11. k) Klassifizierung von und sicherer Umgang mit chemischen Stoffen,
  12. l) Initiativen der Europäischen Union und der Republik Kasachstan auf dem Gebiet der grünen Wirtschaft und
  13. m) Erfahrungsaustausch über Strategien für eine nachhaltige Entwicklung der Fischerei.

Schlagworte

Umweltmonitoring, Umweltkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222160

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