Artikel 20
Übergangsbestimmungen
(1) Die Bestimmungen dieses Vertrages ersetzen die bisherigen zwischen den beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern.
(2) Arbeiten und Maßnahmen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages begonnen oder durchgeführt wurden, sind als Arbeiten und Maßnahmen im Sinne dieses Vertrages anzusehen. Ihre Abrechnung erfolgt gemäß Artikel 8 und 9 dieses Vertrages.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131541
alte Dokumentnummer
N8197047482L
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