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Artikel 21 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 21

Innerstaatliche Verbindlichkeiten

Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen und die damit zusammenhängende Kostentragung werden durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen Verpflichtungen nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010343

Dokumentnummer

NOR12131542

alte Dokumentnummer

N8197047483L

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