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Artikel 20 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 20

Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057911

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