Artikel 20
Der Rat lädt ein Mitglied ein, ohne Stimmrecht an seinen Beratungen über eine Angelegenheit teilzunehmen, die für dieses Mitglied von Belang ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057911
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)