Artikel 20
(1) Die Kommission tritt zu Tagungen oder Grenzbesichtigungen zusammen, wenn sie es selbst beschließt oder wenn es eine der beiden Delegationen verlangt.
(2) Die Kommission tritt, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen wechselweise auf dem Hoheitsgebiet eines der beiden Vertragsstaaten zusammen.
(3) Jede Tagung wird vom Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates geleitet, auf dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Die Grenzbesichtigungen werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen gemeinsam geleitet.
(4) Die Verhandlungssprachen der Kommission sind Deutsch und Italienisch.
(5) Über jede Tagung und jede Grenzbesichtigung ist eine Niederschrift in je zwei Urschriften sowohl in deutscher als auch in italienischer Sprache zu verfassen und von den Vorsitzenden der beiden Delegationen zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082242
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