Artikel 21
(1) Zu einem Beschluss der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluss der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis der innerstaatlichen Genehmigungsverfahren.
(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden über die strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.
(3) Die Kommission gibt sich ihre Geschäftsordnung selbst. Diese hat vor allem nähere Bestimmungen über die Herstellung der Verbindung zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen, die Bildung technischer Gruppen, die Durchführung von Tagungen und Grenzbesichtigungen sowie über die Niederschriften und Beschlüsse der Kommission zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082243
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