vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 20 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 20

Artikel 20. Das Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem Sanitätsdienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)