Artikel 20
Artikel 20. Das Wahrzeichen wird mit Erlaubnis der zuständigen Militärbehörde auf den Flaggen und Armbinden sowie auf der gesamten mit dem Sanitätsdienst in Verbindung stehenden Ausrüstung angebracht.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003191
alte Dokumentnummer
N1193624228L
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