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Artikel 20 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Rechte der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden

Artikel 20

Durch die Bestimmungen dieses Vertrages wird die Berechtigung der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden der beiden Vertragsstaaten, auch auf den im Vertrag behandelten Gebieten Verbindung mit den Angehörigen ihres Staates – soweit es sich nicht um Doppelbürger handelt – zu halten, nicht berührt; doch dürfen Zwangsmittel hiebei weder angedroht noch angewendet werden.

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