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Artikel 19 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Besondere Bestimmungen für die Rechtshilfe

Artikel 19

Wenn um die Vernehmung einer Partei ersucht wird, ist das ersuchte Gericht nicht verpflichtet, Zwangsmittel anzuwenden, um die Partei zum Erscheinen bei Gericht zu veranlassen.

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