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Artikel 20 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.1963

Artikel 20

  1. 1. Die Unternehmen sind auf Grund des Ausweises auch berechtigt, Rückfrachten mitzunehmen.
  2. 2. Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb der Vertragsstaaten ist nicht gestattet.
  3. 3. Den Unternehmen ist es untersagt, Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates auszuführen.

Schlagworte

Ortsverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146774

alte Dokumentnummer

N9196141960L

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