Artikel 20
- 1. Die Unternehmen sind auf Grund des Ausweises auch berechtigt, Rückfrachten mitzunehmen.
- 2. Orts- und Unterwegsverkehr innerhalb der Vertragsstaaten ist nicht gestattet.
- 3. Den Unternehmen ist es untersagt, Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat ohne besondere Genehmigung der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates auszuführen.
Schlagworte
Ortsverkehr
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146774
alte Dokumentnummer
N9196141960L
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