vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 21 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 21

Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:

  1. a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;
  2. b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;
  3. c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;
  4. d) Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;
  5. e) Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.

Schlagworte

Messegut, Theaterrequisite, Rundfunkaufnahme, Fernsehaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146775

alte Dokumentnummer

N9196141961L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte