Artikel 21
Ein Ausweis ist nicht erforderlich für:
- a) Leichentransporte sowie Umzugstransporte in besonders hiefür eingerichteten und ausschließlich solchen Beförderungen dienenden Kraftfahrzeugen;
- b) Transporte von Messe- und Ausstellungsgut;
- c) Transporte von Rennpferden, Rennkraftfahrzeugen und Sportgeräten anderer Art, die für bestimmte sportliche Veranstaltungen vorgesehen sind;
- d) Transporte von Musikinstrumenten und von Theaterdekorationen und -requisiten;
- e) Transporte von Geräten für Rundfunk-, Fernseh- und Filmaufnahmen.
- Die unter b) bis e) angeführten Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn die betreffenden Güter wieder zurückgeführt werden.
Schlagworte
Messegut, Theaterrequisite, Rundfunkaufnahme, Fernsehaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146775
alte Dokumentnummer
N9196141961L
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