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Artikel 22 Personen- und Güterverkehr auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1961

Artikel 22

  1. 1. An jugoslawische Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer jugoslawischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
  2. 2. An österreichischen (Anm.: richtig: österreichische) Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Gesetzesnummer

10011342

Dokumentnummer

NOR12146776

alte Dokumentnummer

N9196141962L

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