Artikel 22
- 1. An jugoslawische Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer jugoslawischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
- 2. An österreichischen (Anm.: richtig: österreichische) Unternehmen wird der Ausweis nur bei Vorliegen einer österreichischen Berechtigung zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen ausgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2022
Gesetzesnummer
10011342
Dokumentnummer
NOR12146776
alte Dokumentnummer
N9196141962L
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