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Artikel 20 ÖStP 2012

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

1. Die Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2012 für den Bund, die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien sowie die Gemeinden in Kraft (vgl. § 0). 2. Die Vereinbarung ist für das Land Salzburg gemäß ihrem Art. 27 Abs. 2 letzter Satz mit Rückwirkung auf den 1. Jänner 2013 in Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 45/2013).

Artikel 20

Übertragung von Überschüssen

(1) Bund, Ländern und länderweise den Gemeinden steht es frei, jeweils durch schriftliche Vereinbarung Haushaltsergebnisse untereinander zu übertragen, soweit die jeweilige Fiskalregel übererfüllt wird. Solche Vereinbarungen sind vom Rechnungshof bei der Gutachtenserstellung zu berücksichtigen. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Das Österreichische Koordinationskomitee ist jeweils zu verständigen.

(2) Keine Sanktion kommt zur Anwendung, soweit vereinbarungswidrige Abweichungen von Fiskalregeln durch Übererfüllung anderer Länder und Gemeinden abgedeckt werden, sofern über sie noch nicht im Sinn des Abs. 1 verfügt wurde und sie nicht zur Dotierung des Kontrollkontos des betreffenden Landes oder der betreffenden Gemeinden landesweise anteilig bestimmt wurde. Eine solche rechnerische Abdeckung findet nur für das betreffende Jahr statt. Mehrfache Anrechnungen finden nicht statt, insbesondere finden für derartig rechnerisch übertragene Haushaltsergebnisse keine Einstellungen am Kontrollkonto statt. Überschüsse von Gemeinden (landesweise) werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Gemeinden (landesweise) verwendet. Überschüsse von Ländern werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern verwendet. Verbleibende Überschüsse werden zur rechnerischen Abdeckung von Unterschreitungen aller Länder und Gemeinden verwendet. Die rechnerische Abdeckung von Unterschreitungen von Ländern und Gemeinden richtet sich nach dem Verhältnis der Aufteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im betroffenen Jahr.

(3) Kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, soweit die entsprechenden Bestimmungen des Artikels 23 zur Anwendung kommen.

(4) Ebenfalls kein Sanktionsbeitrag ist zu leisten, wenn bei Einhaltung des Maastricht-Saldos bzw. des strukturellen Saldos das zulässige Wachstum der Ausgaben gemäß Artikel 9 aufgrund öffentlicher Investitionen nach ESVG überschritten wird, sofern die dafür erforderlichen finanziellen Mittel durch Rücklagen bedeckt oder durch Gutschriften gemäß Artikel 7 Abs. 2 auf dem jeweiligen Kontrollkonto eingestellt wurden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20008232

Dokumentnummer

NOR40147255

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