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Artikel 20 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 20

Artikel 20. Gemäß Artikel 23 e der Völkerbundsatzung wird jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung der vorliegenden Konvention in seinem ganzen Gebiet oder in einem Teile desselben sich mit Grund auf eine schwierige wirtschaftliche Lage berufen kann, die aus den auf seinem Boden während des Krieges 1914 bis 1918 erfolgten Verwüstungen herrührt, als zeitweilig von den Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der betreffenden Bestimmung ergeben, entbunden erachtet, wobei jedoch Einverständnis besteht, daß der Grundsatz der gerechten Regelung des Handels, zu der sich die vertragschließenden Staaten verpflichten, soweit als irgend möglich beobachtet werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056272

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