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Artikel 21 Internationale Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1924

Artikel 21

Artikel 21. Es besteht Einverständnis, daß diese Konvention nicht dahin ausgelegt werden soll, als ob sie in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten regle, die zwischen den Gebieten untereinander bestehen, die Teile eines und desselben souveränen Staates bilden oder seinem Schutze unterstehen, ob sie nun jedes für sich ein vertragschließender Staat sind oder nicht.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003751

Dokumentnummer

NOR40056273

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