Artikel 21
Artikel 21. Es besteht Einverständnis, daß diese Konvention nicht dahin ausgelegt werden soll, als ob sie in irgendeiner Weise die Rechte und Pflichten regle, die zwischen den Gebieten untereinander bestehen, die Teile eines und desselben souveränen Staates bilden oder seinem Schutze unterstehen, ob sie nun jedes für sich ein vertragschließender Staat sind oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056273
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