Artikel 20
Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.
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