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Artikel 20 Grenzabfertigungsstellen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.1965

Artikel 20

Dienstsendungen, die von den Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates an Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt gesandt werden, können von den Bediensteten dieses Staates ohne Einschalten der Post- oder der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und frei von Gebühren befördert werden.

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