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Artikel 20 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

GLEICHZEITIGE VORLAGE DER ANMELDUNG ZUR

AUSFUHR/VERSENDUNG UND DER ANMELDUNG ZUM VERSANDVERFAHREN

Artikel 20

Unbeschadet möglicherweise anwendbarer Vereinfachungsmaßnahmen ist das Zollpapier für die Versendung oder Wiederversendung von Waren oder das Zollpapier für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Waren oder jedes andere Dokument gleicher Wirkung der Abgangsstelle zusammen mit der entsprechenden Anmeldung zum Versandverfahren vorzulegen.

Zu diesem Zweck können unbeschadet Artikel 7 Absatz 3 des Übereinkommens die Anmeldung zur Versendung oder Wiederversendung oder die Anmeldung zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr einerseits und die Anmeldung zum Versandverfahren andererseits auf einem einzigen Vordruck zusammengefaßt werden.

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