Artikel 20 Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.1996

Artikel 20

  1. 1. Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung oder allgemeine Anerkennung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
  1. a) Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
  2. b) die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
  3. c) in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre oder der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
  1. 2. Der Generalskommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016002

alte Dokumentnummer

N1199658902J

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