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ARTIKEL 20 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ARTIKEL 20

Schutzmaßnahmen

Dieses Abkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Artikel XIX des GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40221968

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