ARTIKEL 19
Durchfuhr
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Grundsatz der freien Durchfuhr eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung der Ziele dieses Abkommens ist. In diesem Zusammenhang gewährleistet jede Vertragspartei gemäß Artikel V des GATT 1994 und den Anmerkungen zu seiner Auslegung, die sinngemäß als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen werden, die Freiheit der Durchfuhr durch ihr Gebiet für Waren, die aus dem Zollgebiet der anderen Vertragspartei stammen oder für das Zollgebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221967
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)