ARTIKEL 18
Vorübergehende Einfuhr von Waren
Jeder Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei Befreiung von den Einfuhrzöllen und -abgaben auf vorübergehend eingeführte Waren in den Fällen und nach den Verfahren, die in den für sie bindenden internationalen Übereinkommen über die vorübergehende Einfuhr von Waren vorgesehen sind. Diese Befreiung findet Anwendung nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die die Befreiung gewährt.
Schlagworte
Einfuhrabgabe
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221966
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