Artikel 205 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Artikel 205

ARTIKEL 205 (ex-Artikel 148)

(1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

Belgien 5

Dänemark 3

Deutschland 10

Griechenland 5

Spanien 8

Frankreich 10

Irland 3

Italien 10

Luxemburg 2

Niederlande 5

Österreich 4

Portugal 5

Finnland 3

Schweden 4

Vereinigtes Königreich 10.

Beschlüsse kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von

(3) Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

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